Arbeitsschutz in Zeiten von Corona

In Zeiten von Corona spielt der Arbeits- und Gesundheitsschutz eine so wichtige Rolle wie wohl noch nie.

Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, da sie nicht wissen was sie für Schutzmaßnahmen von ihrem Arbeitgeber verlangen können und sie in ihrem Arbeitsumfeld eine Ansteckung mit dem Virus befürchten, jedoch nicht wissen, ob sie einfach berechtigt sind die Arbeit zu verweigern und einfach zu Hause zu bleiben.

 

Welche Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber zu treffen?

 

Die Schutzpflichten des Arbeitgebers ergeben sich insbesondere aus § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet alle Räume, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit betritt, so einzurichten und zu unterhalten, dass keine Gefahren für Leben oder Gesundheit bestehen, soweit die Natur der Dienstleistung dies gestattet. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes ist der Begriff des Raumes in diesem Sinne weit auszulegen und umfasst daher auch Nebenräume sowie Flure etc.

Zudem hat der Arbeitgeber bei der Bekämpfung der Gefahr den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen und die Wirkung der getroffenen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls neu anzupassen.

Sofern in dem Betrieb kein Verdachtsfall vorliegt oder eine Ansteckung schon stattgefunden hat, trifft den Arbeitgeber die allgemeine Fürsorgepflicht. Die in diesem Fall zu treffenden Maßnahmen richten sich an der Gefahrensituation aus.

Hinsichtlich der erforderlichen und zu treffenden Maßnahmen bietet es sich für den Arbeitgeber an sich an den Vorgaben des Robert-Kochs-Institutes zu orientieren.

 

Welche Pflichten treffen den Arbeitnehmer?

 

Die Arbeitnehmer sind nach § 15 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes dazu verpflichtet nach ihren Möglichkeiten und den Weisungen des Arbeitgebers für ihre Gesundheit und Sicherheit und die ihrer Kollegen Sorge zu tragen.

 

Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn die erforderlichen Maßnahmen vom Arbeitgeber nicht getroffen werden?

 

Der Arbeitnehmer muss sich – wie sonst auch – nicht sehenden Auges der Gefahr einer Ansteckung aussetzen, wenn der Arbeitgeber keinerlei Maßnahmen getroffen hat. Dem Arbeitnehmer steht insofern hinsichtlich seiner Arbeitsleistung ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB zu.

Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht berechtigt aus bloßer Sorge vor einer Ansteckung nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Denn ihm steht ein Leistungsverweigerungsrecht nur zu, wenn die Umstände eine erheblich objektive Gefahr für Leib oder Leben des Arbeitnehmers darstellen. Dies ist wohl nicht der Fall, wenn es bisher keinen Verdachts- oder Infektionsfall gegeben hat und der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zur Einschränkung der Gefahr getroffen hat.

Zudem steht dem Arbeitgeber das Recht zu – beispielsweise wie bei schwangeren Beschäftigten auch – den Arbeitnehmer an einen Arbeitsplatz zu versetzen, der keine Gefährdung für den Arbeitnehmer aufweist.

Wie so oft kommt es – auch in den Zeiten von Corona – auf den Einzelfall an, ob die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen ausreichend sind oder ob der Arbeitnehmer berechtigt ist, die Arbeit zu verweigern.