Bareboat Charter

Bareboat Charter

Das angenehme mit dem nützlichen verbinden. Viele Eigner spielen mit dem Gedanken die private Segel- oder Motoryacht zu vermieten um dadurch die eigenen Kosten für das Schiff ein wenig zu reduzieren. – Bareboat Charter ist „in“. Aber Vorsicht:

Was muss ich tun um mein privates Sportboot verchartern zu dürfen?

Dieser Gedanke ist schon vielen Eignern gekommen. So viele Tage der Saison liegt das Schiff einfach ungenutzt in der Box. Warum das Schiff und die Freude am Wassersport da nicht mit anderen Zahlungswilligen teilen. Gegen eine angemessene „Kostenbeteiligung“ könnte man das Schiff doch einfach zwischendurch verchartern. Könnte man. Aber die zu erfüllenden gesetzlichen Auflagen sind nicht zu unterschätzen.

Um sich der Frage zu nähern muss man zunächst einige grundlegende Weichenstellungen beachten.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der „Vermietung“, der „gewerbsmäßigen Nutzung“ und der „Überlassung eines Sportbootes mit Gestellung eines Schiffsführer oder einer Besatzung gegen Entgelt“

Mit „Vermietung“ ist die Überlassung eines Sportbootes gegen Entgelt zum Gebrauch an laufend wechselnde Mieter gemeint. Wichtig dabei ist, dass das Sportboot dabei nur ohne die gleichzeitige Gestellung eines Schiffsführer oder einer Besatzung vermietet werden darf! Auch darf der Mieter das gemietete Sportboot nicht gewerbsmäßig, also zum Beispiel für Führerscheinschulungen o.Ä. nutzen.

Gemeint ist also der wahrscheinlich gebräuchlichste Fall, indem der Eigner sein Boot alleine (sog. Bareboat Charter) an einen anderen Segler zu rein privaten Freizeitzwecken, zum Beispiel für einen Segelurlaub vermietet.

Die „gewerbsmäßige Nutzung“ meint hingegen den Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Zu beachten gilt auch hier, das mit „gewerbsmäßiger Nutzung“ nicht die Vermietung eines Sportbootes mit Schiffsführer gemeint ist. Der Begriff bezieht sich hier ausschließlich auf die Art der Nutzung durch den Mieter des Sportbootes.

Sollten Sie vorhaben eine gewerbsmäßige Nutzung Ihres Sportbootes zu betreiben indem Sie zum Beispiel selbst auf Ihrem Schiff gegen eine Entgelt ausbilden oder skippern, so nennt der Gesetzgeber dies die „Überlassung eines Sportbootes mit Gestellung eines Schiffsführer oder einer Besatzung gegen Entgelt“

Im folgenden Artikel soll die wohl verbreitetste Form der Vermietung, die Bareboat Charter beschrieben werden.

Vermietung – Die Bareboat Charter

Wenn Sie ihre private Segelyacht oder ihr Motorboot bareboat verchartern möchten, dann erwarten Sie die geringsten aller möglichen Auflagen. Sie benötigen eigentlich „nur“ eine CE Kennzeichnung und ein Bootszeugnis. Letzteres verursacht meistens ein bisschen Arbeit und immer ein paar Kosten. Dann noch ein Paar Hinweise an Bord anbringen und es kann losgehen:

  • CE-Kennzeichnung
    Zunächst benötigt Ihr Schiff, wenn es nach dem 15. Juni 1998 erstmal auf den europäischen Markt gelangt ist die sogenannte CE-Kenn-zeichnung.
    Sie finden diese Zeichen auf nahezu allen waren die innerhalb der EU gehandelt werden.

  • Bootszeugnis
    Das Bootszeugnis ist ein amtliches Dokument welches kurz gesagt den verkehrssicheren und einwandfreien Zustand des Schiffs sowie der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände bescheinigt und nach einer eingehenden Inspektion des Schiffes erteilt werden kann. Es muss vor der erstmaligen Vermietung erteilt werden und besitzt Gültigkeit für jeweils zwei Jahre. Handelt es sich bei dem Schiff um einen Werftneubau, so gilt das erstmalig ausgestellte Bootszeugnis für drei Jahre.
    In der Regel ist eine Inspektion des Schiffes auch im Wasser möglich, die Zulassungsbehörde kann jedoch auch eine Untersuchung auf dem Trockenen verlangen. Beantragt werden kann die Erteilung eines Bootszeugnisses bei dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) in dessen Bezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat.

    Der Antrag muss den Namen, Wohnsitz, Geburtstag und Geburtsort des Antragstellers enthalten, Angaben darüber, ob der Antragssteller bereits ein Bootszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis der See-BG für das Sportboot besitzt, besessen hat oder beantragt hat und Angaben über die Art des Sportbootes und die Personenzahl, die höchstens befördert werden soll. Letztlich sind Angaben darüber erforderlich, in welchem Fahrtgebiet das Sportboot benutzt werden soll.

  • Amtliche Kennzeichen

    Das zu vermietende Sportboot muss im Inneren Name und Wohnsitz des Eigners und die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchstzulässige Anzahl der zu befördernden Personen gut sichtbar und leserlich aufweisen.

    Auf den Außenseiten des Sportbootes müssen zugewiesene Unterscheidungszeichen angebracht werden. Wie und wo diese amtlichen Kennzeichen im Einzelnen anzubringen werden Sie von Ihrer Zulassungsbehörde (WSA) erfahren.

Selbstverständlich sind Sie auch nach Erteilung des Bootszeugnisses dazu verpflichtet Ihr Schiff in einem den Vorschriften entsprechendem Zustand zu erhalten. Sollten sich Umstände ergeben, die die Ausstellung eines Bootszeugnisses verbieten würden, so dürfen Sie das Schiff nicht vermieten.

Den Prüfungsumfang für die Erteilung eines Bootszeugnisses, sowie die Liste der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände finden Sie in der geltenden Fassung der Seesportbootverordnung (SeeSpbootV). Dort finden Sie auch alle hier gemachten Angaben zum Nachlesen.

Natürlich ergeben sich weitere Pflichten im laufenden Betrieb für den Eigner der seine Yacht bareboat verchartert. Sollten Sie sich nach der Lektüre des Gesetzestextes unsicher sein, so empfehle ich einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen bevor Sie mit dem Charterbetrieb beginnen.