Auswirkungen von Corona auf die Arbeitswelt

Bereits am letzten Donnerstag haben wir den Artikel „Rechtliche Auswirkungen von Corona auf Beruf, Reise und Verein“ veröffentlicht. Da sich die Ereignisse seit dem überschlagen, ordnen wir im Folgenden die aktuelle Situation im Bereich der Arbeitswelt ein. Was ist Kurzarbeit? Muss ich Zwangsurlaub nehmen oder meine Überstunden abbauen?

 

 

Kurzarbeit

 

Zum Schutz vor Arbeitslosigkeit gibt es in der Bundesrepublik seit Jahrzehnten das sogenannte Kurzarbeitergeld. Die Vorraussetzungen für dieses sind in den §§ 95 SGB III ff. geregelt. Da die bisherigen Regelungen für einen Ausnahmezustand, wie wir ihn aktuell erleben müssen, kaum ausreichend sind, hat die Bundesregierung in der vergangenen Woche das Gesetz „zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ auf den Weg gebracht.

 

Im wesentlichen soll folgendes neu geregelt werden:

 

-Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, soll auf bis zu 10 Prozent abgesenkt werden können (Ausnahme von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Das aktuell geltende Recht sieht vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss.

 

-Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können (Ausnahme von § 96 Abs. 4 Nr. 3). Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankung genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden.

 

-Dem Arbeitsgeber sollen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet werden können.

 

Zwangsurlaub/ Betriebsruhe

 

Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht beschäftigen, kann er für eine gewisse Zeit auch Zwangsurlaub anordnen. Nach § 7 Abs. 1 BurlG kann der Arbeitgeber den Urlaub einseitig bestimmten. Zwar sind die Wünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich zu berücksichtigen, jedoch können dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, welche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Soweit ein Betriebsrat besteht, muss dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG beteiligt werden, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht besteht.

 

Überstundenabbau

 

Der Arbeitgeber kann den Abbau von Überstunde anordnen. Dabei ist es allgemein anerkannt, dass der Betriebsrat nicht beteiligt werden muss. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn nur ein Teil der Arbeitnehmer betroffen ist.

 

KiTa und Schulen geschlossen

 

Durch die Schließungen der Schulen und KiTas haben viele Eltern das Problem, die Betreuung ihrer Kinder und den Job unter einen Hut zu bringen. Generell sind Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, dass ihre Kinder betreut werden. Nach § 616 BGB hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch ein nicht in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhinder wird“. Mit dieser Regelung können zwar sicherlich ein paar Tage überbrückt werden, jedoch sind die Schulen und KiTas aktuell mindestens bis zum 20.04.2020 geschlossen, sodass dies den meisten Arbeitnehmern nicht hilft. Für Beamte gilt das Sonderurlaubsgesetz. Schleswig-Holstein hat bereits angekündigt, mindestens 10 Tage je Kind und bei Alleinerziehenden 20 Tage zu gewähren. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gelten die Regelungen aus den jeweiligen Tarifverträgen.

 

Ansonsten kann aktuell nur abgewartet werden, inwieweit die Regierung auf die bislang einmalige Situation reagiert und die bisherigen Regelungen anpasst.

 

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