Die Gebrauchtyacht entpuppt sich als ehemaliges Charterschiff

Nicht selten entscheidet man sich zum Kauf einer Gebrauchtyacht. Doch gerade in diesem Bereich kann beim Kauf so einiges schief gehen.
Ein Beispiel: Es stellt sich nach Kaufabschluss heraus, dass Ihre Gebrauchtyacht ehemals als Charterboot angeboten wurde.

Kaufpreisminderung

In Verträgen ist oftmals explizit anzugeben, ob das Boot zuvor als Charteryacht genutzt wurde oder nicht. Wenn hier also fälschlicherweise “ Nur Privatnutzung“ angegeben wurde, steht Ihnen eine Kaufpreisminderung gem. § 441 BGB zu. Die Höhe der Minderung hat im Zweifelsfall das Gericht festzulegen.

Zwar ist die Angabe über die vorherige Nutzung des Schiffes keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von §434 Absatz 1 Satz 1 BGB, jedoch liegt hier zumindest eine Wissenserklärung- oder mitteilung des Verkäufers vor. Dies ergibt aus einem Urteil des Landgerichts Mannheim ( 29.12.2011 – 1 O 122/10). Obwohl das Urteil dem Auto- und Verkehrsrecht zuzuordnen ist, kann es an dieser Stelle in das Wassersportrecht übertragen werden.

Das Verchartern eines Schiffes kann zu erheblichen Wertminderungen führen und stellt stets einen Anlass für Preisverhandlungen oder Preisabschläge dar.
Einerseits wird ein Charterschiff überdurchschnittlich häufig gewartet und sollte stets auf den neuesten Stand der Sicherheitstechnik sein.
Gleichzeitig ist bei Charteryachten oftmals eine ungewöhnlich hohe Abnutzung gegeben. Bei den Kunden handelt es sich nicht selten um unerfahrenere Segler, das Boot wird nur zudem von wenigen SO vorsichtig behandelt, wie man es mit dem Eigenen tun würde. Nicht umsonst gibt es den Spruch „Don´t be gentle, it’s a rental“. Kleine Kratzer, Macken oder sonstige Schäden sind also stets zu finden. Außerdem verzeichnet eine Charteryacht deutlich mehr Wasserstunden, als ein ausschließlich privat genutztes Schiff. Von einem hohen Materialverschleiß bei stehendem und laufendem Gut ist folglich auszugehen.
Es zeigt sich: eine ehemalige Charteryacht weist grundsätzlich keine für eine Gebrauchtyacht typische Beschaffenheit auf. Argumente für eine Kaufpreisminderung sind schnell gefunden.

Was noch zu beachten ist

Zudem bedarf es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung. Denn der Mangel liegt hier in der atypischen Vorbenutzung, welche logischerweise später nicht behebbar ist.
An dieser Stelle ist außerdem relevant, dass es nicht drauf ankommt, ob das Boot tatsächlich verchartert wurde, oder nur zum Chartern angeboten wurde.

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