Entziehung des Sportbootführerscheins wegen Trunkenheit

Mit 2,17 Promille aus dem Schlaf gerissen – So dass Ergebnis einer WaSchPo-Kontrolle eines Grundliegers auf der Ostsee.

Doch eine einmalige Trunkenheitsfahrt auf Wassersportfahrzeugen reicht für sich genommen nicht aus um die Entziehung des Sportbootführerscheins zu begründen.

Der Schiffsführer hatte seine 8 Meter Slup auf der Ostsee auf Grund gesetzt und dann angefangen Alkohol zu trinken. Die zuständige Verwaltungsbehörde entzog dem Skipper daraufhin den Sportbootführerschein, doch der ließ sich das nicht gefallen und klagte.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte in diesem Fall unlängst die Frage zu entscheiden, ob der durstige Skipper seinen Sportbootführerschein nach diesem Vorfall behalten darf. Er darf:

„Der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SportBootFSV lässt sich nicht mit einer dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG genügenden Klarheit und Bestimmtheit entnehmen, dass es für den Entzug des Sportbootführerscheins See ausreicht, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr ein Sportboot geführt hat.“

Das Urteil gibts hier zum Nachlesen.