Schiff und Scheidung

Scheidung und Erbe – Wenn das Schiff zum Zankapfel wird.

 

Das Glück ist groß, wenn man als Seglerin oder Segler einen Partner findet, der die Leidenschaft des Wassersports teilt. Gemeinsam lassen sich größere Projekte verwirklichen und so wird das Glück mancher Seglerehe mit der gemeinsamen Anschaffung einer Segelyacht garniert. So weit, so gut – sie schwören sich ewige Treue und haben schwere Stürme gemeinsam abgewettert. Doch eines Tages kommt es, wie es inzwischen jeder 3. Ehe in Deutschland geht: Man entscheidet künftig wieder getrennt voneinander in See zu stechen und die Scheidung wird eingereicht.

Wem gehört das Boot?

Nicht selten stellt die Familien-Yacht den einzigen nennenswerten Vermögenswert in der Ehe dar. Um den gemeinsamen Traum von Großer Fahrt zu verwirklichen, verzichten viele Segler-Haushalte auf das eigene Häuschen zu Gunsten des eigenen Schiffchens. Wohingegen die Eigentumsverhältnisse am eigenen Häuschen jedoch klar im Grundbuch geregelt sind – meist das gemeinschaftliche Eigentum beider Eheleute – verhält es sich mit dem Schiff oft anders, obwohl der dargestellte Vermögenswert vergleichbar ist. Im Kaufvertrag über die Yacht und auch im Bootsschein steht meist der Ehemann (laut einer internen Auswertung 75,2 %), auch wenn dies nicht dem gewollten Miteigentum zwischen den Eheleuten entspricht.

 

Doch wer bekommt das Boot?

Im Falle der Scheidung hängt die Frage nach dem Verbleib des Bootes zunächst von dem ehelichen Güterstand ab. Die meisten Ehen sind als Zugewinngemeinschaft geschlossen (derzeit ca. 75 %). In diesem Fall spricht vieles dafür, dass unabhängig von der Eigentumsfrage der Wert des Schiffes zwischen den Eheleuten geteilt wird. Im Falle der Gütertrennung bleibt das Schiff bei dem vermeintlichen Eigentümer. Sofern das Schiff also dem Grunde nach beiden Ehepartnern gehört, muss es im Zweifel sogar verkauft werden, wenn der eine Teil den anderen nicht auszahlen kann oder will. Laut eine Entscheidung des OLG Dresden vom 25.03.2003 (10 ARf 2/03) kann das Schiff auch zum Hausrat gehören und durch das Familiengericht verteilt werden. Auch hier muss allerding ein finanzieller Ausgleich erfolgen.

 

Der Zwangsverkauf

Wenn das Boot nicht einem Ehepartner zugesprochen werden kann, dann bleibt oft nur der Verkauf. Auch hier kommt es jedoch nicht selten zu Blockadehaltungen der Parteien, frei nach dem Motto: „Wenn ich das Boot nicht behalten darf, dann soll der Kahn halt untergehen.“ Dann muss die Zwangsversteigerung beim Familiengericht beantragt werden. Es folgt ein langer und teurer Prozess der gerichtlichen Einlagerung, Versicherung, Wertermittlung und letztlich der Versteigerung des Schiffes, oft weit unter Marktwert, da das gerichtlich festgesetzte Mindestgebot bei 50 % des Marktwertes liegt. Von dem einstigen Wert des Schiffes bleibt nach Abzug aller Verfahrenskosten oft nicht viel. Glücklich kann sich also schätzen, wer sich auch nach der Trennung ohne fremde Hilfe einigen kann. Ähnlich kann es sich im Erbfall verhalten. Wenn das Schiff als wertmäßiger Löwenanteil des Erbes zwischen mehreren Verteilt werden muss, dann kann dies nur im allseitigen Einvernehmen schnell und werterhaltend erfolgen. Sobald der Streit entbrennt, schindet der Wert des Schiffes schnell.

Was also tun?

Die Konstellationen sind vielfältig und so auch die möglichen Lösungsansätze. In jedem Fall sollten möglichst klare Regelungen zu dem Eigentum und einer Verwertung des Schiffes (also meistens der Verkauf) im Streitfalle, zu Friedenszeiten verschriftlicht und bei Freunden, einem Anwalt oder einem Notar hinterlegt werden. Insbesondere im Erbfall kann durch ein vorweggenommenes Vermächtnis dem Zwangsverkauf zur Bedienung des Pflichtteilsanspruchs der Erben entgegengewirkt werden.

 

Mir ist bewusst, dass Sie am Ende dieses Artikels gerne genaue Handlungsvorschläge lesen würden. Aber die Besonderheiten eines jeden Einzelfalls machen es unmöglich seriöse und passende Lösungsvorschläge pauschal zu unterbreiten. Es geht mir darum Sie für dieses Problemfeld zu sensibilisieren. Sprechen Sie mit Ihrer Familie darüber und entwickeln Sie frühzeitig gemeinsame Lösungen.

 

Herzlichst, Ihr

 

Benyamin H.K. Tanis

Rechtsanwalt

 

Tanis| von der Mosel – Rechtsanwälte