Eigner darf nicht einreisen – Schiff als Zweitwohnsitz?

Frage vom 30.03.2020:

Hallo Herr Tanis,
wir meine Frau und ich besitzen ein Segelboot in Wendtorf Ostsee.
Das Boot steht zur zeit noch an Land und sollte am 4.4.2020 gekrant werden, die Werft führt auch
noch Kranungen durch da wir aber aus Niedersachsen kommen und noch ca.3 Stunden
benötigen um das Boot wieder schwimmfähig zu machen (Borddurch neu).
Der Winterliegeplatz Betreiber erlaubt nach Absprache das Betreten des Geländes für 60 Personen.
Der Hafenbetreiber erlaubt das verbingen der Boote zum Liegeplatz auch.
Nun meine Frage. Gibt es eine Möglichkeit das Wir zu unserem Boot kommen die Arbeiten erledigen
und das Kanen dürfen.

 


 

Im Ergebnis haben Sie derzeit keine Möglichkeit nach Schleswig-Holstein einzureisen. Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat weitestgehend die Einreise verboten.

Mein Schiff ist doch meine Zweitwohnung. Andere dürfen doch auch zu Ihren Zweitwohnungen reisen, wenn ein dringender Grund vorliegt.

Schiffe sind leider keine Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen im Sinne des Gesetzes. Die Landesregierung hat aber auch bezüglich Zweitwohnungen weitreichende Anordnungen getroffen:

 

Zweitwohnungsbesitzer, die ihre Immobilie in Schleswig-Holstein aktuell bereits nutzen, dürfen im Land bleiben. Dies gilt nicht für Zweitwohnungsbesitzer auf den Inseln und Halligen.

 

Neuanreisen in Zweitwohnungen sind ohne triftigen Grund untersagt. Triftige Gründe für eine Neuanreise in die Zweitwohnung sind:

 

  • Die Nebenwohnung wird aus zwingenden beruflichen, gesundheitlichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt.

 

  • Verwandte 1. Grades, Ehe- oder Lebenspartner haben in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort.

 

  • Eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen nahen Familienangehörigen in oder bei der Nebenwohnung soll sichergestellt werden.

 

  • Es ist eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden.

 

  • Es sind zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.

 

Sollte ein dringender Grund vorliegen, der es für Sie zwingend notwendig werden lässt zu Ihrem Schiff zu fahren, dann könnten wir versuchen für Sie eine Ausnahmeregelung zu beantragen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.